§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Interessengemeinschaft
Hundewesen International“, später IGHI genannt, nach
Eintrag in das Vereinsregister den Zusatz e. V.
Der Verein wurde am 31.05.2014 gegründet und ist seit dem
21.01.2015 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Würzburg
unter der Nummer: N70/2015 eingetragen.
Der Sitz des IGHI e.V. ist 97267 Himmelstadt.
-----------------------------------------------------------
§ 1/1 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für alle
Rechtsbeziehungen zwischen der IGHI e.V. und seiner
Mitglieder, Amtsgericht Würzburg, wo er im Vereinsregister
eingetragen ist.
-----------------------------------------------------------
§ 2 Sinn und Zweck der IGHI e.V.
Der Zweck der IGHI e.V. erstrebt den freiwilligen
Zusammenschluss von Verein und Hundeclubs mit dem Ziel der
weiteren Erhaltung und Verbesserung der jeweiligen
Hunderassen, sowie Freizeitgestaltung mit und um den Hund.
Ebenso die Führung eines Zuchtbuches für angeschlossene
Vereine ohne eigenem Zuchtbuch,
- die Vertretung berechtigter Interessen der angeschlossenen
Vereine.
- Genehmigung und den Schutz von Ausstellungen und
Zuchtschauen.
-----------------------------------------------------------
§ 2/1 Gewinn
Die Interessengemeinschaft International strebt keinen
Gewinn an, etwaige Überschüsse werden ausschließlich zu
satzungsgemäßen Zwecken verwendet.
-----------------------------------------------------------
§ 3 Mitgliedschaft und Beiträge
1) Mitglied kann jeder gut beleumundete und einwandfrei
geführte Hundeclub/verein werden, wenn diese die Satzung
anerkennt.
2) Der Mitgliedschaft erfolgt immer schriftlich. Über eine
Aufnahme entscheidet immer der Vorstand.
3) Neu eintretende Vereine/Clubs finden erst dann
Anerkennung, wenn der 1. Jahresbeitrag des aktuellen
Geschäftsjahres vollständig entrichtet ist. Der Erstbetrag
muss innerhalb 14 Tage überwiesen sein.
4) Die folgenden Jahresbeiträge sind bis zum 01.03. jedes
Geschäftsjahres zu entrichten.
5) Von jedem Verein/Club zu entrichtenden Jahresgebühr wird
von der Hauptversammlung festgelegt und ist in der
Gebührenverordnung verankert.
6) Wird der Jahresbeitrag nicht rechtzeitig entrichtet und
trotz Mahnung nicht innerhalb von 4 Wochen gezahlt, ruhen
alle Mitgliedsrechte.
-----------------------------------------------------------
§ 3/1 Ablehnen einer Mitgliedschaft
1) Sollte eine Mitgliedschaft abgelehnt werden, kann dieses
ohne Angaben von Gründen geschehen.
-----------------------------------------------------------
§ 3/2 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Auflösung eines Vereins/ Clubs
2) Austritt
Der Austritt kann nur nach vorheriger Kündigung, immer zum
Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Die Kündigung muss
spätestens 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres durch
Einschreibe-Brief an die Geschäftsstelle erfolgen.
3) Ausschluss
Ein Ausschluss aus dem Dachverband kann erfolgen bei:
a) grobem oder wiederholten Verstoß gegen die Satzung,
Zuchtordnung oder gegen die Interessen des Dachverbandes.
b) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb des Verbandes
c) wegen grobem oder unkameradschaftlichen Verhalten
d) Verstöße gegen das Tierschutzgesetz
e) Nichtzahlung seines Jahresbeitrages
f) bei Schädigung des Ansehens des Dachverbandes durch Wort,
Handlungen oder Schriften durch ein Mitglied.
g) Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt,
entscheidet zunächst der Vereinsvorstand des Dachverbandes
mit einfacher Stimmenmehrheit. Nach Entscheidung des
Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von
mindestens zwei Wochen Gelegenheit gegeben, sich zu den
Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem
Mitglied unter Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen
Brief bekannt zu geben.
h) Gegen diesen Beschluss ist beim Vereinsvorstand die
Berufung möglich. Die Berufung muss innerhalb von einem
Monat beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.
i) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle
Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des
Anspruches des IGHI e.V. auf rückständige
Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen,
Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
-----------------------------------------------------------
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Rechte
a) Jeder Mitgliedverein/Club hat das Recht, an allen
Veranstaltungen und Zusammenkünfte des Dachverbandes
teilzunehmen.
b) Anträge an den Vorstand des Dachverbandes zu stellen,
über die in der Hauptversammlung beraten und entschieden
wird.
c) Erster und Zweiter Vorstand des angeschlossenen Vereines
kann in die Vorstandschaft des Dachverbandes gewählt
werden. Es werden keine Entgelder für diese Ämter gezahlt.
Alle Tätigkeiten sind im IGHI e.V. ehrenamtlich.
-----------------------------------------------------------
§ 5 Organe des Dachverbandes
- Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der erweiterte Vorstand
-----------------------------------------------------------
§ 5/1 Mitgliederversammlung
a) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr,
möglichst im 1. Viertel des Kalenderjahres vom Vorstand
einzuberufen.
b) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung
und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen,
schriftlich einzuladen.
c) Der 1. und 2. Vorstand der angeschlossenen Vereine /Clubs
haben jeweils eine Stimme in der Mitgliederversammlung.
d) Stimmenübertragungen sind nicht möglich.
-----------------------------------------------------------
§ 5/2 der Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
2) Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
3) Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Dachverband
jeweils alleine, gerichtlich und außergerichtlich im Sinne
des § 26 BGB.
4) Der 1. und 2. Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte
des Dachverbandes. Ihm obliegen die Verwaltung des Vermögens
und die Ausführung der Beschlüsse.
5) Der Schriftführer ist verpflichtet über jede Sitzung ein
Protokoll anzufertigen, welches vom 1. Vorsitzenden bzw. dem
2. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
6) Der Kassenwart verwaltet die Kasse und führt Buch über
die Einnahmen und Ausgaben. Ausgaben sind nur möglich mit
Zustimmung des 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden.
7) Der Hauptzuchtwart ist verantwortlich für das Zuchtwesen.
Aus- und Weiterbildung der Zuchtwarte.
8) Der Vorstand wird auf Dauer von 4 Jahren von der
Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt jedoch so lange im
Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Die
Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
9) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in
Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen
Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die
Sitzungen sollten mindestens halbjährlich stattfinden
10) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4
Vorstandmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit
muss der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende binnen einem
Monat eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen.
Diese ist ohne Rücksicht auf Zahl der erscheinenden
Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der
2. Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit
hinzuweisen. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
11) Fällt ein Vorstandsmitglied aus, wird vom Vorstand ein
Ersatz (kommissarisch) bestellt, der bis zur Wahl des
nächsten Vorstandes diese Aufgabe wahrnimmt.
-----------------------------------------------------------
§ 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1) Die Wahl des Vorstandes und der weiteren Mitglieder des
Vorstands.
2) Die Wahl von 2 Kassenprüfern auf Dauer von einem Jahr
Zeit versetzt. Die Kassenprüfer haben das Recht die
Vereinskasse und die Buchführung zu jeder Zeit nach
Vereinbarung zu überprüfen, mindestens einmal im Jahr. Über
die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie
in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
3) Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des
Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und
Erteilung der Entlastung.
4) Beschlussfassung über Satzungs-Änderungen und alle
sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben, sowie
die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
5) Beschlussfassung über die Auflösung des Dachverbandes.
-----------------------------------------------------------
§ 7 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der
1.Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2.Vorsitzende.
Bei Verhinderung beider, muss ein neuer Termin festgelegt
werden.
2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit
einfacher Stimmenmehrheit, es sei denn, Gesetz und Satzung
schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.
3) Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen, bei
Bedarf geheim , soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder
Satzung dem entgegenstehen.
4) Die Wahl des Vorstandes erfolgt in getrennten
Wahlvorgängen. Nacheinander werden in jeweils einem
Wahlvorgang gewählt.
a) der 1. Vorsitzende
b) der 2. Vorsitzende
c) der Kassenwart
d) der Schriftführer
e) der Hauptzuchtwart
f) der Richterobmann
g) der Pressewart
5) Die Wahl des Vorstandes kann in offener Abstimmung
gewählt werden.
6) Bei der Wahl des Vorstandes ist bei Stimmengleichheit ein
2. Wahlgang erforderlich. Ergibt der 2. Wahlgang abermals
Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
-------------------------------------------------------------------
§ 8 Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften
1) Die Beschlüsse des Vorstandes und der
Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom
jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu
unterzeichnen.
2) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift
aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom
Schriftführer zu unterzeichnen ist.
-------------------------------------------------------------
§ 9 Satzungsänderung
1) Eine Änderung der Satzung kann durch die
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung
ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in
der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine
Änderung der Satzung enthält, bedarf einer einfachen
Stimmenmehrheit der erschienen Mitglieder.
-----------------------------------------------------------
§ 10 Vermögen
1) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Dachverbandes
werden ausschließlich zur Erreichung des Verbandszweck
verwendet.
2) Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des
Dachverbandes fremd sind, oder durch nicht gerechtfertigte
Vergütung, begünstigt werden.
-----------------------------------------------------------
§ 11 Verbandsauflösung
1) Die Auflösung des Dachverbandes erfolgt durch Beschluss
der Mitgliederversammlung, wobei die Mehrheit der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung
stimmen muss.
2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der
Geschäfte zwei Liquidatoren.
3) Das Restvermögen wird nach einem von der
Mitgliederversammlung festzulegendem Schlüssel an die
Mitglieder verteilt.
Stand
IGH e.V. / IGHI e.V. 2019 |