Artikel 1
In das Zuchtbuch des IGHI e.V. werden grundsätzlich alle
Würfe eingetragen, sofern die Elterntiere eine reinrassige
Abstammung nachweisen können, d. h. über einen anerkannten
Ahnenpass verfügen. Beide Elterntiere müssen eine
Zuchttauglichkeitsprüfung mit Protokoll bestanden haben. Im
IGHI e.V. werden keine Zuchthunde mit Registratur-Ahnentafel
oder Registratur-Papieren für die Zucht zugelassen.
Artikel 2
Welpen mit angeborenen Missbildungen werden von der
Eintragung in das Zuchtbuch ausgeschlossen. Über die Mängel
entscheidet der Zuchtwart. Kreuzungen verschiedener Rassen
werden nicht eingetragen.
Artikel 3
Umschreibungen verbandsfremder und clubfremder Ahnentafeln
ist statthaft, sofern der betreffende Hund von einem IGHI
e.V. - Zuchtwart auf seinen Rassestandard begutachtet wurde.
Artikel 4
Jeder Züchter KANN vor dem Deckakt zwecks Auswahl eines
passenden Deckrüden mit dem Zuchtwart Kontakt aufnehmen.
Artikel 5
Zuchtvoraussetzungen:
a) Es darf nur mit gesunden, wesensfesten Hunden unter
Einhaltung der Forderungen des Tierschutzgesetzes gezüchtet
werden. Für Zuchthunde und Welpen muss eine
vorschriftsmäßige Haltung gewährleistet sein.
b) Rüden, die in die Zucht eingesetzt werden, unterliegen
nach oben keiner Altersbegrenzung, sofern sie die
Zuchtvoraussetzungen erfüllen. Kleinhunde dürfen nicht vor
dem 12. Monat, Großhunde nicht vor dem 18. Monat zur Zucht
verwendet werden. Hündinnen die zur Zucht zugelassen werden,
müssen Eigentum des Züchters sein. Es dürfen weder Hündinnen
zur Zucht gemietet noch vermietet (Zuchtmiete) werden.
Verstoß gegen diesen Teil der Zuchtordung werden mit
Geldbußen in Höhe von 100 € für Rüden geahndet.
c) Hündinnen aller Rassen UNTER 45 cm Risthöhe dürfen
frühestens ab einem Mindestalter von 12 Monaten -
Hündinnen aller Rassen ÜBER 45 cm Risthöhe dürfen frühestens
mit einem Mindestalter von 18 Monaten, zur Zucht verwendet
werden.
Verstoß gegen diesen Teil der Zuchtordung werden mit
Geldbußen in Höhe von 200 € für Hündinnen geahndet.
d) Hündinnen dürfen bis zum 8. Lebensjahr zur Zucht
verwendet werden. Ausnahmen sind nach Rücksprache mit
Zuchtwart und Hauptzuchtwart (evtl. Tierarzt) möglich.
e) Bei allen Rassen über oder unter 45 cm Risthöhe ist
für die Zuchttauglichkeit eine Patellauntersuchung (PL) bzw. über
45 cm eine Hüftgelenks-Dysplasie (HD) und eine Ellenbogen-Dysplasie
(ED) - per Röntgenaufnahme erforderlich. ED Untersuchungen
sind für die Zuchttauglichkeit ab 2024 Pflicht.
Bei der Rasse Franz. Bulldoggen ist für die
Zuchttauglichkeit ( Rüde und Hündinnen) eine
Keilwirbel-Röntgenuntersuchung Pflicht und muss bei
Zuchttauglichkeitsprüfung dem Zuchtwart vorgelegt bzw. bei
Einreichen des Wurfmeldeschein's im Zuchtbuchamt im
Original mit eingereicht werden.
Die Röntgen-Diagnostik darf nicht unter dem 12. Lebensmonat
erfolgen.
f) Jeder Tierarzt, der eine offizielle Röntgen - Zulassung
hat, ist auswertungsberechtigt.
g) Das Original-Auswertungsprotokoll ist mit der
Zuchttauglichkeitsprüfung und Ahnenpass ins Zuchtbuchamt des
IGHI e.V. einzureichen.
h) Bei den Befunden HD - frei und Übergangsform / Grenzfall
ist Zuchttauglichkeit gegeben.
i) Bei Befund „Leichte HD“ wird für eine Hündin ein Wurf
freigegeben. Sollten die Nachkommen im Alter von 12 Monaten
HD-frei sein (schriftlicher Nachweis), kann die
Zuchttauglichkeit vom Hauptzuchtwart freigegeben werden.
Grundvoraussetzung ist, Verpaarung nur mit HD-freien Rüden.
j) Der Befund und die Zuchttauglichkeit wird vom IGHI e.V. -
Zuchtbuchamt im Ahnenpass vermerkt. Der Ahnenpass mit
Auswertungsbogen erhält der Besitzer zurück. Auf Wunsch per
Einschreiben.
k) Mit Hunden, die unter mittleren und schweren HD leiden,
darf nicht gezüchtet werden.
l) Eine Hündin darf maximal an 2 hintereinander folgenden
Hitzen belegt werden und muss dann 1 Hitze (Hitzenabstand
von mindestens 5 Monaten) aussetzen. Bei Verstoß ist eine
zusätzliche, einmalig erhöhte Eintragungsgebühr von 50 € dem
IGHI e.V. zu entrichten, bei wiederholtem Verstoß mit der
selbigen Hündin, wird eine Zuchtsperre von 15 Monaten
verhängt.
m) Hunde, die zur Zucht verwendet werden, müssen vor der
ersten Paarung von einem anerkannten Zuchtwart eines
Vereines zuchttauglich geschrieben sein. Tierärztliche
Zuchttauglichkeitsprüfungen werden nicht anerkannt.
Artikel 6
Zur Wurfeintragung sind folgende Unterlagen erforderlich:
Deck - und Wurfmeldeschein, die Original - Ahnentafel der
Hündin, vom Deckrüden eine Fotokopie des Stammbaumes. Mit
der eigenhändigen Unterschrift auf dem Wurfmeldeschein
unterzeichnet der Züchter rechtsverbindlich für alle darin
gemacht Angaben. Dies gilt auch für den Deckschein.
Wurfmeldeanzeige:
a) Ein Wurf ist zwingend sofort – spätestens innerhalb der
ersten 3 Lebenstage dem Zuchtbuchamt des IGHI e.V. zu
melden. Bei Zuwiderhandlungen verhängt der IGHI e.V.
folgende Geldbuße " beim ersten Verstoß 100 € Strafe" -
"beim zweiten Verstoß 100 € Strafe" - "beim dritten Verstoß
wird der Wurf vom Zuchtbucheintrag gesperrt und erhält keine
Ahnentafel".
b) Die Wurfabnahme erfolgt ab der 6. Lebenswoche Bei
Wurfabnahme müssen alle gemeldeten Welpen des Wurfes
vorhanden sein. Ein Wurf darf nur vom zuständigen IGHI e.V.
-Zuchtwart oder auch von einem Tierarzt abgenommen werden.
c) Nach § 17, Abs. 1 des Tierschutzgesetzes, dürfen keine
Wirbeltiere ohne vernünftigen Grund getötet werden. Eine
Beschränkung der Wurfstärke ist demnach gesetzeswidrig.
d) Jeder Welpe, der dem IGHI e.V. - Zuchtbuchamt gemeldet
wird, muss durch einen Identifikations-Chip gekennzeichnet
sein.
Artikel 7
Lässt ein Züchter den 1. Wurf eintragen, ist ein Zwingername
zu beantragen. Es sind drei Namensvorschläge zu nennen.
Falls der 1. Vorschlag bereits vergeben sein sollte, ist der
folgende geschützt. Für Züchter von mehreren Rassen bleibt
der Zwingername auf Wunsch, es kann aber auch jede Rasse
einen eigenen Zwingernamen führen.
Artikel 8
Die Rufnamen der Welpen eines Wurfes sind frei wählbar (nach
amerikanischem System) oder nach alphabetischer Reihenfolge
(wie bisher). Frei wählbare Namen werden so vergeben, dass
jeder Welpe eines Wurfes einen anderen Namen mit
unterschiedlichen Anfangsbuchstaben haben kann. Sollten die
Würfe jedoch nach Alphabet benannt werden, heißt das, dass
jeder Welpe eines Wurfes den gleichen Anfangsbuchstaben hat.
Das gleiche gilt auch bei mehreren Rassen und Zwingernamen.
Artikel 9
Als Züchter gilt grundsätzlich der Eigentümer der Hündin zur
Zeit des Deckaktes.
Artikel 10
Bis zum Beenden des 3. Lebensmonats der Welpen, sollten die
Ahnentafeln beim IGHI e.V. - Zuchtbuchamt eingereicht sein.
Unter besonderen Umständen ist es möglich bis 6. Lebensmonat
die Ahnentafel zu beantragen. Darüber ist das Zuchtbuchamt
rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.
Artikel 11
Verstöße gegen die Rahmenzuchtordnung wie z.B. unwahre
Angaben auf Wurf - oder Deckschein, nicht vollständige
Angaben der Welpenzahl, unseriöse Verkaufsmethoden usw.,
werden wie folgt geahndet:
-durch Verwarnung
-durch erhöhte Eintragungsgebühr bzw. Verwarnungsgeld
-durch zeitweise Zuchtsperre
-durch totale Zuchtsperre / Entlassung aus dem Verein.
Diese Verwarnungen können nur durch den Hauptzuchtwart
ausgesprochen werden.
Artikel 12
Der Hauptzuchtwart und die Zuchtwarte sollten berechtigt
sein, Einschau in die Zuchtstätte zu nehmen. Beide üben eine
beratende Funktion aus.
Artikel 13
Im Zweifelsfall entscheidet der Hauptzuchtwart über die
Auslegung der Rahmenzuchtordnung.
Artikel 14
Jeder Züchter sollte ein Zwingerbuch führen, in das alle
Zuchtvorgänge eingetragen werden (Zur Vorlage bei den
Ämtern).
Zwingerbücher sind beim IGHI e.V. - Zuchtbuchamt erhältlich.
Kosten siehe Gebührenordnung.
Artikel 15
Alle Züchter, die dem IGHI e.V. -Verein angehören, sind
verpflichtet, ihre gezüchteten Welpen in das IGHI e.V. -
Zuchtbuch einzutragen.
Artikel 16
Die Deckgebühr wird zwischen den Rüden- und
Hündinnenbesitzer schriftlich oder mündlich frei vereinbart.
Sollte die Hündin leer bleiben, so ist die Wiederholung des
Deckaktes bei der nächsten Hitze mit dem selben Rüden
kostenfrei, jedoch auf ein anderes Muttertier nicht
übertragbar.
Es bleibt dem Rüdenhalter überlassen, ob dieser für die
gleiche Deckgebühr des öfteren belegen lässt, bis die Hündin
einen Wurf gebärt. Die Unterschiebung eines anderen
Muttertieres wird als Zuchtvergehen geahndet. Der
Rüdenbesitzer verkauft einen Deckakt und keine Welpen.
Artikel 17
Welpen mit Ahnentafeln dürfen vom Züchter nur verkauft
werden, wenn sie mindestens die SHLP - Impfung (5-Fach) vom
Tierarzt erhalten haben. Diese Impfung muss in einem
beigefügten Impfpass eingetragen sein. Die Welpen müssen
mehrmals entwurmt sein (mind. 3x).
Artikel 18
Inzestverpaarungen sind nicht erlaubt. Welpen aus solchen
Verpaarungen erhalten keine Papiere des IGHI e.V..
Inzestzucht gilt lt. Tierschutzgesetzt als Qualzucht -
Geschwister untereinander, Vater auf Tochter, Sohn auf
Mutter.
Artikel 19
Jeder Züchter, der mehr als 3 Zuchthündinnen besitzt, SOLLTE
den Sachkundenachweis mit Sachkenntnisprüfung nach § 11 Abs.
1 des Tierschutzgesetzes vorlegen können. Für Züchter die
den deutschen Tierschutzgesetz nicht unterliegen, treffen
die entsprechenden tierrechtlichen Gesetze ihres jeweiligen
Landes zu.
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